Genehmigunsverfahren Mobilfunk
Wie sieht die Beteiligung der Kommune bei Mobilfunkstandorten aus?
Diese Beteiligung der Kommune bei der Erstellung neuer bzw. Veränderung bestehender Antennenanlagen ist in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt (26. BImSchV). Diese Verordnung geht in einer Vereinbarung zur Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze auf, die unter Beteiligung aller Mobilfunkanbieter erstellt wurde. Hauptziel der Vereinbarung ist die einvernehmliche Erstellung/Veränderung von Antennenanlagen zischen Kommune und Mobilfunkbetreiber. Dort ist auch festgelegt, dass entsprechende Maßnahmen rechtzeitig der Kommune angezeigt werden (8 Wochen vorher) müssen und die Kommune dazu gehört werden muss (dialogisches Verfahren - siehe §7a in 26. BImSchV).
Grundsätzlich kann eine Kommune den Ausbau von Mobilfunk-Infrastruktur kaum verhindern. Zum Beispiel gibt es einige Gerichtsurteile (z.B. Verwaltungsgericht BW zu Ravensburg), die ein Verbot von Standorten durch eine Kommune als ungültig erklärt haben. Auch dürfen die offiziellen Grenzwerte für Mobilfunk durch Gemeinden nicht verändert werden (Bayerischen VGH vom 23.11.2010). Allerdings stellt auch diese Pressemitteilung zusätzlich klar: "Eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne." Also die Kommune hat ein Mitspracherecht.
Auch der Gesetzgeber wünscht, dass Mobilfunkstandorte im Einvernehmen von Mobilfunkbetreiber und Kommunen erstellt werden.
Kommunen können den Ausbau von Mobilfunkstandorten nicht pauschal verhindern, insbesondere auch nicht Grenzwerte beliebig anpassen. Aber ein dialogisches Verfahren gewährt der Gemeinde ein Mitspracherecht.
Was kann eine Kommune bei der Mobilfunkstandortsuche beeinflussen?
Speziell für Baden-Württemberg fasst eine aktuelle Anfrage im Landtag die Bestimmungen, die bei der Veränderung/Erstellung einer Antennenanlage beachtet werden müssen, zusammen. Daraus ergeben sich auch Gestaltungsspielräume durch die Kommune:
- Eine Antennenanlage darf verfahrensfrei (keine Baugenehmigung notwendig) erstellt/geändert werden, wenn in Baden-Württemberg:
- Brutto-Rauminhalt für die Systemtechnik der Antennenanlage kleiner 10 m³ ist und
- die Antennenhöhe maximal 10 m beträgt.
- Diese Voraussetzungen sind insbesondere für Mikrostandorte gegeben.
- "Unabhängig von der Größe und dem Umfang muss ein Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag nach § 31 des Baugesetzbuchs gestellt werden, wenn eine Mobilfunkanlage in reinen oder allgemeinen Wohngebieten oder Sondergebieten errichtet werden soll.
- Genehmigungspflichten können sich zudem aus natur- oder denkmalschutzrechtlichen Regelungen ergeben sowie dann, wenn
es sich um ein Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch handelt oder eine Erhaltungssatzung für das Baugebiet erlassen wurde."
Gemeinden haben sehr wohl Möglichkeiten schutzbedürftige Gebiet auszuweisen und auch aus städtebaulicher Sicht bei Veränderung/Erstellung von Mobilfunkstandorten mitzugestalten. Diagnose:funk: Rechtssicherheit fasst noch einmal das Mitspracherecht der Kommune zusammen.
Warum braucht eine Kommune ein Mobilfunkvorsorgekonzept?
Damit eine Kommune mit Mobilfunkanbietern in ein dialogische Verfahren gehen kann, muss sie sich über Ihre Ziele im klaren sein. Die Ziele des Mobilfunkanbieters werden sich voraussichtlich nicht vollständig mit den Zielen einer Gemeinde decken. Während der Mobilfunkanbieter schon aus unternehmerischer Sicht einen für ihn kostengünstigen Standort bevorzugen wird, sollte eine Gemeinde auch Strahlungsminimierung als Mobilfunkvorsorge berücksichtigen.
Ein dialogisches Verfahren zwischen der Kommune und einem Mobilfunkanbieter, kann nur funktionieren, wenn die Gemeinde durch Gemeinderatsbeschluss sich über die Ziele bei der Mobilfunkvorsorge klar geworden ist.
Da Standorte nicht pauschal verhindert werden können, kann nur über Alternativstandorte mit dem Betreiber diskutiert werden. Diese Alternativstandorte, die zur Mobilfunkvorsorgestrategie der Gemeinde passen, müssen der Gemeinde vorher bekannt sein. Dies kann bspw. durch ein Gutachterbüro (z.B. funktechanalyse) im Vorfeld erarbeitet werden.
Das Verfahren zu Erstellung eines Mobilfunkvorsorgekonzepts für eine Gemeinde mit Beschlussantrag wird durch Diagnose:funk: Konkreste Vorgehen skizziert.
Eine Gemeinde muss ein Mobilfunkvorsorgekonzept im Gemeinderat verabschieden, damit dessen Ziele in einem dialogischen Verfahren mit dem Mobilfunkbetreiber berücksichtigt werden können (man muss wissen wohin man will).
Mit dem Mobilfunkbetreiber geht es nur um die Diskussion um Standorte. Damit eine Diskussion auf Augenhöhe stattfinden kann, sollte die Gemeinde schon vorher mögliche Alternativstandorte durch Gutachterbüros erarbeiten lassen, die zum Vorsorgekonzept der Gemeinde passen.